Berichte aus dem Verband

Die gültigen Regelungen für die Vereinsarbeit

Trompeter

Viele Vereine sind nach der Aufhebung der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus‘, in der die Vereinsarbeit radikal eingeschränkt wurde, verunsichert, wie die Vereinsarbeit mit den aktuellen Beschränkung der sozialen Kontakte nun zukünftig gehandhabt werden soll. Nach den neuen Regelungen sind nunmehr die örtlichen Gesundheitsämter für Entscheidungen zuständig, zentrale Stellen können den Vereinen nicht mehr weiterhelfen. Darauf weist der Hessische Musikrat in seiner aktuellen Verlautbarung hin. Falls diese wegen Überlastung nicht erreichbar sind, könne man sich auch an das örtliche Ordnungsamt wenden.

Das Fehlen von weiteren Vorgaben durch Bund und Land zur weiteren Konkretisierung wird nach Einschätzung des Musikausschusses des LFV Hessen dazu führen, dass die Landkreise und Kommunen die Situation unterschiedlich handhaben. Allgemeine Empfehlungen, außer den in den Anlagen (siehe weiter unten) beschriebenen Vorgehensweisen, kann der Musikausschuss somit nicht geben. Deshalb bitte in Detailfragen die Gesundheits- oder Ordnungsämter kontaktieren.

Hinweise und Informationen ergeben sich aus den folgenden Dokumenten:

1.Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung)

Hier werden Informationen zur aktuellen Fassung der Corona-Verordnung der hessischen Landesregierung (hier einzusehen) zusammengefasst: Was ist erlaubt, wie muss man sich in bestimmten Situationen verhalten... Besonders wichtig ist auch der Absatz „Zuständigkeit“, in dem der Übergang der Verantwortung auf die kommunale Ebene festgelegt wird. – Download

2. Anlage zu den Auslegungshinweisen der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona Pandemie

In diesem Dokument geht es um die Mund-Nasen-Bedeckung in Einrichtungen und öffentlichem Personenverkehr mit Beispielen und Ausnahmen. – Download

3. Stellungnahme der Charité zum Spielbetrieb der Orchester während der COVID-19 Pandemie

Hier handelt es sich um einen mit 13 Textseiten besonders umfangreichen Beitrag zum Bereich Orchester und Blasinstrumente. Themen sind neben den allgemein publizierten Hygienemaßnahmen ausführliche Hinweise zu Orchesteraufstellung und Instrumentenempfehlungen: z.B. Stuhlabstand (2 m für Bläser, 1,5 m für Schlagzeuger und 1,5 - 2 m für Dirigenten), Flüssigkeitsentfernung und Instrumentenreinigung. Ferner wird auf spezielle Aspekte der einzelnen Blasinstrumente detailliert eingegangen. – Download

4. Allgemeines zur Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards der gesetzlichen Unfallversicherung 

Hier geht es u.a. um den Bereich Musikunterricht und Probenbetrieb: Anforderungen, Maßnahmen, Konzepte. Besonders hingewiesen sei auf die Zusammenstellung von weiterführenden Internet-Links auf der letzten Seite des Dokuments. – Download

Fazit: Nach Sichtung des umfangreichen Materials der verschiedenen öffentlichen Stellen steht somit fest:

Es gilt immer noch das Abstandsgebot, dass aus Sicht des Musikausschusses allenfalls eine Registerprobe erlaubt, und dies nur bei aureichender Raumgröße. Die Blasinstrumente haben erhöhte Abstände einzuhalten. Zudem sind weiterführende Hygienepläne der jewels ausführenden Verantwortlichen vor Ort zu erstellen.

Weitere Informationen geben die  örtlichen Gesundheits- bzw. Ordnungsämter.